Artikel 51 Absatz 1 des Bürgerrechtsgesetzes (BüG) bei Wohnsitz in der Schweiz
Das ausländische Kind, das aus der Ehe einer Schweizerin mit einem Ausländer stammt und dessen Mutter Schweizerin vor oder bei der Geburt des Kindes das Schweizer Bürgerrecht besass, kann ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung stellen, wenn es mit der Schweiz eng verbunden ist. Die Mutter muss das Schweizer Bürgerrecht im Zeitpunkt ihrer Geburt besessen haben. Sie konnte es jedoch bei Geburt ihres Kindes als Ehefrau eines Ausländers nicht weitergeben. Hat sie das Schweizer Bürgerrecht durch Verwirkung verloren, ist eine erleichterte Einbürgerung ihres Kindes nach Art. 51 Abs. 1 BüG nicht möglich.
info-erleichterte-einbuerg-art51-abs1-d.
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